Ab Dezember 2026 erhalten Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz erstmals eine 13. AHV-Rente. Diese zusätzliche Auszahlung entspricht einem Zwölftel der jährlichen Altersrente und wird als Weihnachtsgeld überwiesen. Hier erfahren Sie alle wichtigen Details zu Terminen, Anspruch und Höhe der neuen Sonderzahlung.

Was ist die 13. AHV-Rente?

Die 13. AHV-Rente ist eine einmalige zusätzliche Auszahlung, die ab Dezember 2026 erstmals an berechtigte Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz ausbezahlt wird. Sie entspricht einem Zwölftel der jährlich ausbezahlten Summe der Altersrenten. Diese Sonderzahlung wird als Zuschlag zur regulären Dezemberrente überwiesen und erinnert an den 13. Monatslohn, der in vielen Unternehmen als Weihnachtsgeld bekannt ist.

Die Einführung dieser 13. Rente wurde im Rahmen der AHV-Revision 21 beschlossen, um die finanzielle Situation der Rentnerinnen und Rentner in der Weihnachtszeit zu verbessern. Ziel ist es, die Kaufkraft zu stärken und einen zusätzlichen Ausgleich für die steigenden Lebenshaltungskosten zu bieten.

Wichtig zu wissen: Kinder- oder Zusatzrenten sowie der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration AHV21 sind bei der Berechnung der 13. Rente nicht berücksichtigt. Diese sind bewusst ausgeschlossen, um die Berechnung einfach und transparent zu gestalten. Auch Hinterlassenenrenten wie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sowie Renten der Invalidenversicherung werden weiterhin zwölfmal pro Jahr ausgezahlt und sind von der 13.

Rente nicht betroffen.

Die 13. AHV-Rente wird damit zu einer zusätzlichen Leistung, die die bestehende Altersrente ergänzt, ohne das bestehende Rentensystem grundlegend zu verändern. Sie gilt nicht als eigenständige Rentenart, sondern als zusätzliche Auszahlung innerhalb der bestehenden AHV-Strukturen.

Termine der Rentenauszahlung 2026

Die 13. AHV-Rente wird erstmals im Dezember 2026 ausgezahlt. Der Bundesrat hat festgelegt, dass die Auszahlung bis spätestens am 20. Dezember 2026 auf den Konten der berechtigten Personen eingehen muss. Dieses Datum soll sicherstellen, dass die Rentnerinnen und Rentner das zusätzliche Geld rechtzeitig vor den Weihnachtsfeiertagen erhalten.

Danach erfolgt die Zahlung jedes Jahr im Dezember auf das reguläre AHV-Konto. Die Auszahlung ist somit eine feste Grösse im Jahreskalender und wird automatisch mit der regulären Dezemberrente überwiesen. Es besteht keine Notwendigkeit für eine gesonderte Beantragung.

Die Voraussetzung für den Anspruch auf die 13. Rente ist, dass die Person im Monat Dezember Anspruch auf eine Altersrente hat. Das bedeutet, wer im Dezember 2026 noch keine AHV-Altersrente bezieht, erhält diese Sonderzahlung nicht. Auch Personen, die im Laufe des Jahres 2026 in Rente gehen, aber erst ab Januar 2027 eine Rente beziehen, sind nicht anspruchsberechtigt.

Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob die Rente bereits vor dem Dezember bezogen wurde oder erst im Dezember erstmals ausbezahlt wird. Entscheidend ist der Anspruch im Dezember selbst. Dadurch wird vermieden, dass Teilmonate oder vorzeitige Rentenbezüge im laufenden Jahr die 13. Rente beeinflussen.

Höhe der 13. AHV-Rente

Die Höhe der 13. Rente entspricht genau einem Zwölftel der jährlich ausbezahlten Altersrente. Das bedeutet: Wer beispielsweise eine maximale AHV-Rente von CHF 2'520 pro Monat erhält, bekommt eine zusätzliche Zahlung von CHF 2'520 geteilt durch 12, also CHF 210.

Das Geld wird als Einmalbetrag im Dezember 2026 überwiesen, zusätzlich zur regulären Dezemberrente. Die Zahlung erhöht somit das Einkommen im Dezember um einen Betrag, der einem Monatsanteil entspricht, und wirkt sich nicht auf die folgenden Monate aus.

Da die AHV-Rente je nach individueller Beitragsdauer und Beitragsleistung variiert, ist auch die 13. Rente unterschiedlich hoch. Personen mit Teilrenten erhalten entsprechend einen anteiligen Betrag. Der Zuschlag erhöht die jährliche AHV-Rente um rund 8,3 Prozent, was einer zusätzlichen Monatsrate entspricht.

Zum Beispiel: Eine Person mit einer monatlichen Altersrente von CHF 1'800 erhält im Dezember zusätzlich CHF 150 (1'800 geteilt durch 12). Die genaue Berechnung erfolgt anhand der individuell festgesetzten Rentenhöhe, ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen oder Hinterlassenenrenten.

Die 13. Rente ist steuerpflichtig und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Sie wird jedoch nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Dadurch profitieren Rentnerinnen und Rentner direkt von der zusätzlichen Zahlung.

Wer profitiert von der 13. AHV-Rente?

An Anspruch auf die 13. AHV-Rente haben alle Personen, die im Dezember 2026 eine AHV-Altersrente beziehen. Das betrifft sowohl ordentliche Rentnerinnen und Rentner als auch Personen, die frühzeitig in Rente gegangen sind, sofern sie im Dezember Anspruch auf die Altersrente haben.

Personen, die nur eine Zusatzrente oder eine Hinterlassenenrente beziehen, erhalten keine 13. Rente, da diese Leistungen weiterhin zwölfmal jährlich ausgezahlt werden. Auch Bezüger von Invalidenrenten sind ausgeschlossen, da die 13. Rente explizit nur für Altersrenten gilt.

Die Einführung der 13. Rente richtet sich somit ausschliesslich an die AHV-Altersrentner und soll vor allem jene unterstützen, die regelmässig auf die AHV angewiesen sind. Es ist eine Massnahme, die den sozialen Ausgleich innerhalb der Altersvorsorge stärken soll.

Die 13. AHV-Rente wird automatisch ausbezahlt, ohne dass Rentnerinnen und Rentner einen Antrag stellen müssen. Die Ausgleichskassen kalkulieren die Beträge anhand der bestehenden Rentenhöhen und führen die Zahlung mit der regulären Dezemberrente durch.

Die neue Sonderzahlung kann insbesondere für Personen mit tiefen bis mittleren Renten eine spürbare Entlastung in der Weihnachtszeit bedeuten. Sie ergänzt andere Sozialleistungen nicht, sondern ist eine eigenständige finanzielle Unterstützung.

Ab Dezember 2026 erhalten Schweizer Rentnerinnen und Rentner erstmals eine 13. AHV-Rente als zusätzliches Weihnachtsgeld. Die Auszahlung erfolgt als ein Zwölftel der jährlichen Altersrente, ohne Berücksichtigung von Zusatz- oder Hinterlassenenrenten. Die Zahlung geht jeweils bis spätestens 20. Dezember auf den Konten ein und ist an den Anspruch im Dezember geknüpft. Damit erhalten Rentnerinnen und Rentner eine einmalige zusätzliche Unterstützung, die das Einkommen in der Weihnachtszeit stärkt.

Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt.