Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hat die Anmeldung eines zitronenförmigen Logos für Tastaturen in der EU abgelehnt. Apples Einspruch gegen das Zeichen der chinesischen Firma Yichun Qinningmeng wurde damit weitgehend stattgegeben, während die Eintragung für Solarmodule und andere Solartechnikprodukte weiterhin möglich bleibt. Das EUIPO begründete die Entscheidung damit, dass die visuelle Ähnlichkeit gering sei, Apple in der relevanten Warengruppe jedoch einen hohen Bekanntheitsgrad habe; Yichun kann innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen.

Das Verfahren drehte sich um eine Bildmarke, die eine gelbe, rundliche Zitrusfrucht zeigt, mit einem oben links ansetzenden grünen Blatt und einer rechts fehlenden Ecke. Oben sind dekorative Segmente zu sehen, unten befinden sich rechteckige Elemente, die in den Besprechungen als Tastaturtasten interpretiert werden. Mehrere Berichte beschreiben diese Details konsistent, und die Anmeldung war für verschiedene Warenklassen eingereicht worden, darunter Tastaturen und computernahe Elektronik auf der einen sowie Solarmodule auf der anderen Seite.

Worum stritt Apple

Apple legte Widerspruch gegen die EU-Anmeldung ein. Nach Darstellung der Widerspruchsschrift argumentierte das Unternehmen, das zitronenartige Signet rufe bei Verbraucherinnen und Verbrauchern eine gedankliche Verbindung zum bekannten angebissenen Apple-Logo hervor und nutze so die Reputation von Apple aus. Die Gegenpartei, die in den Unterlagen als Hersteller mechanischer Tastaturen und Keycaps aufgeführt wird, führte zugleich Produkte im Bereich Solartechnik. Einige Quellen sprechen von Angeboten für Solarmodule durch die chinesische Firma.

Das EUIPO nahm eine differenzierte Prüfung vor. Die Behörde stellte fest, dass die bildlichen Gemeinsamkeiten zwischen dem angegriffenen Zeichen und Apples älterer Marke visuell nur in sehr geringem Maße vorhanden seien. Gleichzeitig hielt das Amt fest, dass Apples Marke in der Warengruppe für computerbezogene Waren in der Europäischen Union einen hohen Bekanntheitsgrad genießt. Aufgrund dieser Kombination bestehe für die betroffenen Waren das Risiko, dass das neue Zeichen unlautere Vorteile aus der Reputation von Apple ziehe oder dem Ruf schade.

Rechtlich fasste das EUIPO die Prüfung entlang der kumulativen Voraussetzungen zusammen und verwies ausdrücklich auf Artikel 8(5) der Verordnung über die Unionsmarke. Nach dieser Vorschrift sind drei Voraussetzungen kumulativ zu prüfen: Die Zeichen müssen ähnlich sein, die ältere Marke muss vor dem Anmeldedatum in der relevanten Warengruppe Ruf genossen haben, und die Nutzung des neuen Zeichens muss entweder dem Ruf schaden oder dem Inhaber unlautere Vorteile verschaffen. Die Behörde begründete die Zurückweisung für die entsprechenden Warenklassen entlang dieses Tests.

Folgen für die Anmeldung und die Parteien

Das Ergebnis ist zweigeteilt. Für Produkte der Klasse 9, konkret für Tastaturen und computernahe Elektronik, lehnte das EUIPO die Registrierung der Bildmarke ab. Damit kann Yichun Qinningmeng dieses Zitronenlogo in der EU nicht für Tastaturen und verwandte Computerprodukte nutzen. Für Solarmodule und andere Waren im Bereich Solartechnik genehmigte die Behörde hingegen die Eintragung weiter, so dass die Anmeldung in dieser Warenklasse fortgeführt werden kann.

Das Verfahren zu Solarmodulen bleibt offen.

Die Entscheidung dokumentiert, dass visuelle Ähnlichkeit allein nicht genügen muss. Die Behörde betonte, die geringe optische Nähe zwischen den Zeichen sei nicht ausschlaggebend gewesen. Entscheidend sei die Kombination aus dem vorhandenen Bekanntheitsgrad von Apple in der Warengruppe und der Möglichkeit eines gedanklichen Bezugs, der dem jüngeren Anmelder einen unlauteren Vorteil verschaffen könnte. Mehrere Berichte wiesen darauf hin, dass Apple in der Vergangenheit wiederholt gegen Fruchtsignets rechtlich vorgegangen ist, und ordneten das EUIPO-Urteil in eine Reihe früherer Auseinandersetzungen Apples mit Firmen weltweit ein.

Die Quellen geben den Namen der chinesischen Firma teilweise leicht unterschiedlich wieder. In den Anmeldungsunterlagen tauchen Schreibweisen wie Yichun Qinningmeng beziehungsweise Yichun QinNingMeng auf. Nach den verfügbaren Angaben handelt es sich jedoch um dieselbe Eintragungsakte, auf die sich die EUIPO-Entscheidung bezieht.

Zu prozessualen Details berichten mehrere Berichte übereinstimmend, dass Yichun gegen die Zurückweisung in der Warengruppe für Tastaturen innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen kann. Eine Quelle nennt darüber hinaus, dass in einem vergleichbaren Verfahren in den USA die chinesische Firma nach Apples Einspruch nicht weiter vorgegangen sei. Diese Information erscheint in den gesichteten Berichten jedoch nur in einer Quelle.

Für Apple ist die Entscheidung ein weiterer Etappensieg in Konflikten um Fruchtzeichen und ähnliche Sigille. Für die chinesische Firma bedeutet die Entscheidung eine Beschränkung ihrer Markennutzung in der EU-Marktzone. Praktisch heißt das: Yichun darf das Zitronenlogo etwa für Solargeräte und Solarmodule auf dem europäischen Markt eintragen und verwenden, nicht aber für Tastaturen und computernahe Hardware.

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Yichun Qinningmeng hat nach Bekanntgabe der EUIPO-Entscheidung zwei Monate Zeit, um beim Amt Berufung einzulegen; das Markenverfahren für Solarmodule läuft derweil weiter.

Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt.