Arbeitnehmende riskieren beim unterjährigen Stellenwechsel langfristig Einbussen von mehreren zehntausend Franken an ihrer Pensionskassenrente, weil viele Pensionskassen ausgeschiedenen Versicherten nur den gesetzlichen Mindestzins von 1.25 Prozent gutschreiben. Besonders betroffen sind mobile Erwerbstätige, jüngere Berufseinsteiger und Personen in Branchen mit hoher Fluktuation, wie der Branchenverband Swissstaffing erklärt; dessen Modellrechnungen zeigen, dass sich Verluste über Jahrzehnte summieren können. Der Bund schreibt den Mindestzins vor, und Pensionskassen legen die endgültige Verzinsung in der Regel erst am Jahresende fest, wie SRF berichtet. Parallel läuft die Debatte um die Reform AHV 2030, die Aufschubanreize stärken will und einen maximalen Zuschlag von bis zu 145 Prozent.
Das Ergebnis ist, dass viele Ausgetretene formal nur den Mindestzins erhalten, obwohl die verbleibenden Mitglieder der gleichen Kasse am Jahresende oft höhere Gutschriften sehen. Aber Die Mechanik ist simpel: Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge fliessen laufend ins Altersguthaben, dieses Guthaben wird verzinst und im Folgejahr erneut verzinst. Schon wenige Prozentpunkte Unterschied in der Verzinsung schlagen sich daher über 30 oder 40 Berufsjahre mittels Zinseszins in sehr unterschiedlichen Rentenvermögen nieder.
Swissstaffing warnt, dass genau diese Verzinsungsdifferenz für Unterjähige zu kumulierten Einbussen «von mehreren zehntausend Franken» führen kann. Marius Osterfeld, Leiter Ökonomie und Politik bei Swissstaffing, sagte, man könne bei einem unterjährigen Stellenwechsel bereits sehr viel Geld für die künftige Rente verlieren. Und Die aktuelle Zinssituation und die Modellrechnungen des Verbands stützen diese Einschätzung.
SRF berichtete, dass Pensionskassen die endgültige Verzinsung meist erst zum Jahresende festlegen. Bis dahin bleibt der Mindestzins die verbindliche Auszahlungssumme für ausgeschiedene Versicherte.
Aus Sicht der Pensionskassen ist das ein administratives Prinzip: Erst mit dem Jahresabschluss und der bekannten Performance lasse sich die tatsächliche Verzinsung beziffern.
Thomas Breitenmoser, Pensionskassenexperte bei Complementa, beurteilt die Praxis als korrekt, weil die Performance tatsächlich erst am Jahresende klar sei. Lukas Müller-Brunner, Direktor des Schweizerischen Pensionskassenverbands Asip, hielt eine nachträgliche Auszahlung entgangener Zinsen an bereits ausgetretene Versicherte weder für praktikabel noch administrativ umsetzbar. Pensionskassenverbände betonen zudem rechtliche Hürden gegen eine solche Nachzahlung.
Die Debatte verbindet technische Fragen der Pensionskassenregulierung mit der grundsätzlichen Frage, wie die öffentliche Hand Lebensstandards im Alter sichern will. Die Regel, dass der Bund einen Mindestzins vorschreibt, wirkt in Zeiten steigender Marktzinsen besonders scharf: Verbleibende Versicherte profitieren von zusätzlichen Erträgen, Ausgetretene bleiben beim Mindestniveau. Die zunehmende berufliche Mobilität vieler Erwerbstätiger dürfte die Zahl der Betroffenen erhöhen, solange die Jahresendverzinsung und die Auszahlung des Mindestzinses bei Austritt bestehen bleiben.
Hinzu kommt, dass die öffentliche Aufmerksamkeit hoch ist. In der Schweiz stieg das Interesse an den Suchbegriffen rund um Rente, Pensionskassen und AHV, wie ein Blick auf Google Trends zeigt. Politisch relevante Reformen wie der Entwurf AHV 2030, der den Rentenaufschub attraktiver machen will, stehen parallel auf der Agenda und beeinflussen das öffentliche Gespräch über Altersvorsorge und Sicherung des Lebensstandards im Alter.
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Der Entwurf der Reform AHV 2030 sieht eine deutlich attraktivere Aufschubregelung vor; aktuell liegt die maximale ordentliche AHV-Rente bei CHF 2520 pro Monat, und der Reformentwurf nennt einen maximalen Zuschlag von bis zu 145 Prozent. Ursprünglich berichtet von srf.ch.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt.