Hochverschuldete Privatpersonen können nach einer mehrjährigen Abschöpfungsfrist eine Restschuldbefreiung erreichen, weil das Parlament eine Sanierungsregelung in das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aufgenommen hat. Die Räte stellten die Änderungen am 11. Juni 2026 zur Schlussabstimmung bereit; die Neuregelung richtet sich an Personen, für die ein Nachlassvertrag nicht möglich ist. Betroffen sind überwiegend private Schuldnerinnen und Schuldner sowie Gläubiger der unteren Rangklasse, namentlich Detailhändler und Handwerksbetriebe. Konkrete Termine für die abschliessenden Abstimmungen nennt die Vorlage nicht, die parlamentarische Entscheidung hat das Verfahren jedoch formal in die Endphase gebracht.
Die neue Bestimmung sieht eine mehrjährige Abschöpfungsfrist vor, während der Schuldnerinnen und Schuldner alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben müssen, weil das Sanierungskonkursverfahren einen vollständigen Leistungsnachweis verlangt.
Was die Regelung vorschreibt
Das Parlament hat festgelegt, dass die Standarddauer der Abschöpfung mehrjährig ausfällt. Innerhalb dieser Frist müssen Betroffene sämtliche verfügbaren Mittel an die Gläubiger übergeben; wer während der Verfahrensdauer alle Pflichten erfüllt, gilt am Ende als von verbleibenden Forderungen befreit. Gerichte erhalten die Möglichkeit, die Frist in besonders schweren Fällen zu verlängern, etwa wenn dauernde Zahlungsunfähigkeit und eine schlechte wirtschaftliche Prognose vorliegen. Damit schafft die Vorlage eine verbindliche Zeitstruktur, zugleich aber einen Richtervorbehalt für die Fälle mit besonders schlechter Prognose.
Neben der Abschöpfungszeit regelt die Vorlage die Rückgriffsmöglichkeit auf ausserordentlich zugefallenes Vermögen. Der parlamentarische Kompromiss sieht eine langjährige Rückgriffsfrist vor; dazu zählen Erbschaften und Lotteriegewinne. Im Gesetzgebungsprozess wurden auch kürzere und andere Fristen diskutiert, und es lagen weitergehende Vorschläge auf dem Tisch, die letztlich nicht durchgesetzt wurden. Die gewählte Obergrenze ist damit das Resultat eines politischen Abwägungsprozesses zwischen Gläubigerschutz und der Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang für Schuldnerinnen und Schuldner.
Nachlassverfahren und Abbruchmöglichkeiten
Parallel zum Sanierungsverfahren führt die Vorlage ein vereinfachtes Nachlassverfahren für natürliche Personen ein. Ziel ist es, die Hürden für eine geordnete Schuldenregulierung zu senken: Ein Nachlassvertrag soll künftig mit geringeren Mehrheitsanforderungen zustande kommen können, vorausgesetzt ein Gericht hält das Verfahren für angemessen. Das steht im Gegensatz zum heutigen System, in dem ein Nachlassvertrag an höhere Mehrheitsanforderungen gebunden ist. Der Gesetzgeber erhofft sich so Nachlasslösungen auch dort, wo Forderungen stark fragmentiert sind.
Das Verfahren bleibt jedoch kein Automatismus. Die Vorlage sieht mehrere Abbruchgründe vor. Sanierungen können gestoppt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern oder wenn Schuldnerinnen oder Schuldner ihre Pflichten nicht erfüllen. Ein Abbruch ist zudem möglich, falls während des Verfahrens neue Schulden entstehen, die voraussichtlich zu einer erneuten dauernden Zahlungsunfähigkeit führen.
Damit bleibt dem Gericht und den Verwaltern ein Eingriffspfad, um Missbrauch oder eine unausgewogene Lastenverteilung zu verhindern.
Das Parlament betont, dass die Neuregelung als einmalige Chance konzipiert ist: Wer die Auflagen erfüllt, muss am Ende nicht mehr für verbleibende Forderungen aufkommen. Damit will der Gesetzgeber Menschen mit sehr hohen Verbindlichkeiten eine Aussicht auf finanziellen Neuanfang eröffnen, wo ein konventioneller Nachlassvertrag mangels Zustimmung der Gläubiger nicht zustande kommt.
Die konkrete Zielgruppe sind dabei überwiegend private Schuldnerinnen und Schuldner; Unternehmen sind von der Regelung nicht primär betroffen. Als besonders verletzliche Gruppe nennt die Debatte Gläubiger der unteren Rangklasse, namentlich Detailhändler und kleine Handwerksbetriebe, die Kreditforderungen gegen diese Personen halten und deshalb unmittelbar an Liquidität gebunden sind.
Im Parlament wurden genau diese Bedenken geäussert. Kritiker warnten, dass ein breiter Schuldenschnitt Drittklassgläubiger benachteiligen und damit ihre eigene Zahlungsfähigkeit gefährden könnte. Die Vorlage versucht, dieses Spannungsfeld durch richterliche Prüf- und Verlängerungsmechanismen sowie durch längere Rückgriffsfristen abzufedern. So ist die Rückgriffsmöglichkeit ausdrücklich auch als Schutzmechanismus für Gläubiger gedacht, die sonst eine einmalige Forderungsausbuchung träfen.
Die Änderungen sind laut den Beschlüssen der Räte bereit für die Schlussabstimmungen, was die parlamentarische Behandlung formal in die Endphase gebracht hat. Das Gesetz zielt darauf ab, fragmentierte Forderungssituationen und die Praxis blockierter Nachlassverhandlungen handhabbarer zu machen, ohne den Gläubigerschutz vollständig aufzugeben.
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Die Vorlage liegt nun zur Schlussabstimmung; entscheidend bleibt die mehrjährige Abschöpfungsfrist und die erweiterte Rückgriffsmöglichkeit auf ausserordentlich zugefallenes Vermögen.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt.