Wenn Sie in der Buchhaltung, in der Steuerabteilung oder in der Geschäftsleitung eines multinationalen Unternehmens in der Schweiz arbeiten, stellt die laufende Vernehmlassung des Eidgenössischen Finanzdepartements eine konkrete Fragestellung an Sie. Im Zentrum stehen die 15 Prozent Mindeststeuer und der GIR-Schwellenwert von 750 Millionen Franken; die Vorlage regelt technische Details zur Umsetzung der OECD-Säule-2 und kann für das Steuerjahr 2024 deklaratorische und administrative Folgen haben. Parlamentarische Motionen (25.4392 und 25.4399) verlangten, die Anwendung einer OECD-Leitlinie zeitlich zurückzudatieren; der Bundesrat empfahl eine Ablehnung. Der Bundesrat wird voraussichtlich nach Ende der Vernehmlassung entscheiden, der formelle Einsendeschluss ist der 14. Juli 2026.

Wenn Sie in der Buchhaltung, in der Steuerabteilung oder in der Geschäftsleitung eines multinationalen Unternehmens in der Schweiz arbeiten, steht jetzt eine konkrete Frage an: Reagieren Sie auf die öffentliche Vernehmlassung des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung, oder verzichten Sie darauf. Die Vorlage legt technische Regeln zur Umsetzung der internationalen Mindestbesteuerung (Säule 2 der OECD) in der Schweiz fest. Für die meisten betroffenen Unternehmen dürften die Änderungen praktisch wenig spürbar bleiben, doch für einzelne Geschäftsjahre sind administrative und deklaratorische Folgen denkbar.

Worum es konkret geht

Seit dem 1. Januar 2024 gilt in der Schweiz die OECD-Mindestbesteuerung von 15 Prozent, umgesetzt auf Grundlage einer 2023 angenommenen Verfassungsbestimmung. Die Verordnungsänderung soll die nationalen Regeln auf jene internationalen Vorgaben ausrichten. Zentral ist die Frage der Anwendung einer von den OECD-Mitgliedstaaten im Januar 2025 verabschiedeten Leitlinie, die als Auslegung der Musterregeln gilt. Das Parlament hatte mit den Motionen 25.4392 und 25.4399 verlangt, diese Leitlinie erst ab dem Geschäftsjahr 2025 anzuwenden, mit der Begründung, dass das Geschäftsjahr 2024 zum Zeitpunkt der Leitlinien-Publikation bereits abgeschlossen war.

Der Bundesrat empfahl hingegen, die parlamentarischen Motionen abzulehnen. Er argumentierte, eine nationale Abweichung von den international abgestimmten OECD-Regeln könne Rechtsunsicherheit erzeugen. Das ist ein Kernwiderspruch der Vorlage. Die Vernehmlassung stellt damit die Frage, ob die Schweiz die OECD-Auslegung strikt übernehmen soll, oder ob sie, wie das Parlament fordert, für das bereits abgelaufene Geschäftsjahr 2024 eine Ausnahme schafft.

Technisch geht es in der Diskussion unter anderem um die Behandlung latenter Steueransprüche. Diese können die Berechnung des effektiven Steuersatzes einer Gesellschaft beeinflussen. Änderungen an der Berechnung wirken sich nicht nur auf die Steuerbilanz aus, sie können auch Folgefragen bezüglich der Ergänzungssteuer haben, die die Schweiz erhebt.

GIR, One-Stop-Shop und mögliche Effekte für 2024

Die Verordnungsänderung enthält zudem detaillierte Bestimmungen zur Handhabung des GloBE Information Return, kurz GIR. Der GIR ist eine spezielle Berichtspflicht für multinationale Gruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Er verlangt Angaben zu den Einkünften und den gezahlten Steuern der Gruppe.

Die Schweiz regelt nun im Entwurf das Verfahren zur Einreichung des GIR bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, den internationalen Austausch solcher Daten und die Nutzung durch die Kantone.

Das EFD führt das One-Stop-Shop-Konzept weiter, wonach in der Schweiz jeweils nur eine Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe verpflichtet sein soll, den GIR bei der ESTV einzureichen. Erhält die Schweiz einen GIR aus dem Ausland, muss die in der Schweiz ansässige Geschäftseinheit lediglich angeben, welche Geschäftseinheit und in welchem Staat die Einreichung erfolgte. Das Ziel dieser Regelung ist es, mehrfache Einreichungen desselben GIR in verschiedenen Staaten zu vermeiden und damit Doppelspurigkeiten sowie administrativen Mehraufwand für Unternehmensgruppen zu reduzieren.

Für die Mehrheit der betroffenen Unternehmen dürften diese Regeln in der Praxis nicht viele Änderungen bringen. Einige Unternehmen können jedoch für das Steuerjahr 2024 eine Verringerung der in der Schweiz erhobenen Ergänzungssteuer (QDMTT) erleben. Diese Entlastung kann aber durch eine ausländische internationale Ergänzungssteuer, die sogenannte IIR, neutralisiert werden. Das EFD weist ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere Schweizer Geschäftseinheiten von Konzernen mit steuerlichem Sitz in der EU von einer erhöhten Auslanddeklaration betroffen sein könnten. Unter dem Strich kann die Belastung daher gleichbleiben, während der administrative Aufwand steigt.

Für die Steuerperiode 2024 erwartet das EFD einmalig geringere Einnahmen aus der schweizerischen Ergänzungssteuer. Eine genaue Quantifizierung dieser Mindereinnahmen ist nach Angaben des EFD nicht möglich. Das bleibt eine offene Haushaltsthematik, die Kantone und Bundesfinanzen tangieren kann, je nachdem wie umfangreich die Einzelfälle ausfallen.

Im Verfahren fallen zudem unterschiedliche Fristen auf. Das EFD hat die Vernehmlassung offiziell am 30. April 2025 eröffnet; laut offizieller Ankündigung des EFD läuft die Vernehmlassung bis zum 14. Juli 2026. Ein kantonales Schreiben nennt jedoch, dass das EFD die Kantonsregierungen mit Datum 30. April 2025 zur Einreichung einer kantonalen Stellungnahme bis am 20. August 2025 eingeladen habe. Diese beiden Fristen sind nicht identisch. Die breitere, öffentliche Vernehmlassung endet laut EFD erst am 14. Juli 2026, während die Kantone offenbar früher befragt werden sollen. Betroffene Unternehmen sollten diese Inkonsistenz beachten und bei Bedarf gezielt beim EFD oder ihrem Kantonsvertreter nachfragen.

Das nächste konkrete Verfahrensdatum ist das Ende der laufenden Vernehmlassung am 14. Juli 2026. Danach soll der Bundesrat über die Verordnungsänderung entscheiden; das Inkrafttreten der Anpassungen ist unmittelbar nach dem Bundesratsbeschluss vorgesehen. Damit hängt der genaue zeitliche Verlauf nicht nur von der inhaltlichen Diskussion ab, sondern auch von der politischen Terminplanung auf Bundesebene.

Was betroffene Unternehmen jetzt praktisch tun sollten

Prüfen Sie die EFD-Vernehmlassungsunterlagen zur Mindestbesteuerungsverordnung sorgfältig. Das betrifft insbesondere Gruppen, die zur Abgabe des GIR verpflichtet sind, und solche, die für das Steuerjahr 2024 mögliche QDMTT-Anpassungen erwarten. Dokumentieren Sie, ob Ihre Schweizer Geschäftseinheit unter die One-Stop-Shop-Regel fällt oder ob eine Einreichung in einem anderen Staat erfolgt ist.

Erwägen Sie, eine Stellungnahme einzureichen, wenn Ihre wirtschaftlichen Interessen betroffen sind, oder suchen Sie frühzeitig den Dialog mit Ihrem Kantonsvertreter. Stellen Sie sicher, dass Sie Fristen und Zuständigkeiten intern dokumentieren und bereiten Sie gegebenenfalls Anpassungen an internen Deklarationsprozessen vor.

Related Articles

Die Vernehmlassung endet am 14. Juli 2026; danach entscheidet der Bundesrat über die Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung, die voraussichtlich unmittelbar nach dem Beschluss in Kraft treten soll. Beachten Sie zudem die kantonale Fristangabe vom 20. August 2025 für kantonale Stellungnahmen und klären Sie kurzfristig, ob Ihre Gruppe GIR-pflichtig ist, welche Geschäftseinheit die Einreichung übernimmt und ob Sie eine Stellungnahme einreichen möchten.

Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt.