Sieben Klauseln in den AGB der 1&1 Telecom GmbH erklärte das Oberlandesgericht Koblenz am 29. Januar 2026 für unwirksam. Das Gericht bestätigte und verschärfte damit ein Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Mai 2024; die Berufung des Verbraucherzentrale Bundesverbands war erfolgreich, die von 1&1 gescheitert. Beanstandet wurden unter anderem die automatische Verlängerung um zwölf Monate, ein weit gefasstes einseitiges Änderungsrecht 'nach billigem Ermessen' und die Regel, wonach Rechnungen mit Bereitstellung im Kundenportal als fällig gelten. Das Urteil ist nach mehreren Darstellungen noch nicht rechtskräftig; 1&1 hat sich zu möglichen weiteren Schritten bislang nicht einheitlich geäussert.
Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 2 U 603/24) hat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2026 zentrale Klauseln der 1&1 Telecom GmbH unter die Regeln der §§ 305 ff. BGB und die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes gestellt. Das Gericht knüpfte an Transparenzanforderungen an und präzisierte, wie Laufzeiten und Kundeninformation auszulegen sind. Die Entscheidung bestätigt und verschärft das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Mai 2024 (Az. 3 O 4/23), mit dem ähnliche Klauseln bereits gerügt worden waren.
Welche Klauseln das Gericht beanstandet
Mehrere Berichte nennen übereinstimmend drei Kernpunkte, die das Gericht für unzulässig hielt. Erstens die Klausel, nach der sich Mobilfunkverträge automatisch um zwölf Monate verlängern. Das Telekommunikationsgesetz sieht nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer ausdrücklich das jederzeitige Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat vor. Nach Auffassung des Gerichts erweckte die konkrete Formulierung den irreführenden Eindruck, eine Kündigung vor Ablauf der verlängerten Periode sei ausgeschlossen.
Zweitens beanstandete das Gericht eine Formulierung, die 1&1 einseitige Vertragsänderungen "nach billigem Ermessen" erlaubte. Diese Wendung sei zu unbestimmt, um Kunden die rechtlichen Folgen vorhersehbar zu machen. Drittens kritisierte das Gericht eine Praxis, wonach Rechnungen bereits mit der Bereitstellung im Kundenportal als fällig gelten. Nach Ansicht des Gerichts ist damit nicht sichergestellt, dass Kundinnen und Kunden die Rechnung tatsächlich zur Kenntnis nehmen können.
Ein einzelner Bericht führt darüber hinaus sieben konkret beanstandete Regelungen im Detail auf. Zu diesen zählen eine Verpflichtung zur vorherigen schriftlichen Zustimmung bei Übertragung von Rechten und Pflichten, eine Textformklausel für mündliche Nebenabreden, eine Einschränkung der SIM-Nutzung in stationären Geräten sowie die Erklärung, 1&1 sei nicht verpflichtet, an Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen.
Dieses vollständige Verzeichnis mit sieben Punkten ist aktuell nur in jenem Bericht dokumentiert.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen 1&1 geklagt. Vertreterinnen und Vertreter der Verbände bewerteten die Entscheidung als Durchsetzung von fairen und transparenteren AGB. Verbraucherzentralenvertreterin Jana Brockfeld wurde in der Berichterstattung mit der Einschätzung zitiert, die Entscheidung setze ein deutliches Zeichen gegen kundenfeindliche Klauseln.
Zum Verfahrensstand: Nach mehreren Darstellungen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Eine einzelne Quelle berichtet, 1&1 habe angekündigt, die beanstandete Formulierung aus Transparenzgründen anzupassen und keine Revision einlegen zu wollen. Andere Quellen verweisen lediglich auf den Status "noch nicht rechtskräftig" und berichten nicht von einer verbindlichen Entscheidung der Gesellschaft zur Verfahrensführung.
Foxconn und EMP: Pläne für ein E-Auto-Werk in Polen
Parallel zur Rechtssache gegen 1&1 berichten mehrere Quellen über Gespräche zwischen ElectroMobility Poland, kurz EMP, und Hon Hai Technology, im Westen als Foxconn bekannt. Demnach zielen die Gespräche auf eine Kooperation, um ein gemeinsames Werk für Elektroautos in Jaworzno zu errichten. Geplant sind demnach ein Produktionsstandort sowie ein Forschungs- und Entwicklungszentrum.
EMP hatte bereits 2023 die Eigenproduktion unter der Marke Izera nach Verzögerungen aufgegeben. Die aktuelle Initiative mit Foxconn gilt als ein zweiter Anlauf, die Elektromobilitätspläne in Polen fortzuführen. Nach den vorliegenden Darstellungen wurden Gespräche auf hoher Ebene geführt, verbindliche Vereinbarungen sind bislang jedoch nicht unterschrieben.
Die Berichte betonen, dass Umfang, Investitionsvolumen und Zeitplan des geplanten Werks derzeit unverbindlich sind. Alle verfügbaren Angaben beschränken sich auf Ankündigungen, Absichtserklärungen und auf die Nennung eines möglichen Standorts in Jaworzno. Als nächster konkreter Meilenstein wird die mögliche Unterzeichnung verbindlicher Vereinbarungen in der zweiten Jahreshälfte 2026 genannt.
Beide Nachrichtenstränge zeigen einen Unterschied in der Rechts- und Geschäftslage. Beim OLG-Urteil sind konkrete Paragrafen und Gerichtsakten benannt, der Ausgang hängt von der Rechtskraft ab.
Beim Foxconn-EMP-Projekt handelt es sich um Verhandlungen in einem frühen Stadium, die bislang auf Absichtserklärungen beruhen. In beiden Fällen bleibt die praktische Wirkung für Betroffene und Beschäftigte an klare, noch ausstehende Entscheidungen gebunden.
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Das OLG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig; als nächster konkreter Termin für das Foxconn-EMP-Projekt gilt die mögliche Unterzeichnung verbindlicher Vereinbarungen in der zweiten Jahreshälfte 2026.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt.