Zehntausende Unternehmen müssen für Perioden ohne Umsatzabgabe künftig kein amtliches Formular mehr einreichen, weil die Eidgenössische Steuerverwaltung im Juni 2026 die Pflicht zur Einreichung des Formulars Form.9 / Form.9 FL abschaffte. Parallel eröffnete der Bundesrat am 19. Juni 2026 Vernehmlassungen zu mehreren Steuervereinfachungen, darunter die generelle Wahlmöglichkeit zur jährlichen Mehrwertsteuerabrechnung und Lockerungen bei Verrechnungssteuer und Emissionsabgabe. Nach Behördenangaben betreffen die Paketteile zusammen rund 45 000 Unternehmen; allein die Ausweitung der jährlichen Abrechnung soll schätzungsweise 25 000 Firmen neu entlasten. Die Änderungen ergänzen ein Paket von 28 Massnahmen, das der Bundesrat am 26. November 2025 beschlossen hatte.

Steuerpflichtige sind nun nicht mehr formal verpflichtet, das amtliche Formular Form.9 oder Form.9 FL für Abrechnungsperioden ohne Umsatzabgabe einzureichen, weil die Eidgenössische Steuerverwaltung im Juni 2026 mitgeteilt hat, dass die Pflicht entfällt. Dieser Schritt streicht einen wiederkehrenden Verwaltungsschritt, der für Perioden ohne geschuldete Umsatzabgabe bislang verpflichtend war. Für Unternehmen bedeutet das weniger Papierkram und eine reduzierte Meldebelastung, sobald für die betreffende Periode keine Umsatzabgabe anfällt.

Was der Bundesrat vorschlägt

Die Vernehmlassungen, die der Bundesrat am 19. Juni 2026 eröffnete, enthalten vier Kernelemente. Erstens soll künftig jede Unternehmung unabhängig vom Jahresumsatz wählen können, ob sie die Mehrwertsteuer jährlich statt viermal jährlich abrechnet. Bisher galt diese Option nur für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis rund CHF 5 Millionen. Der Bundesrat schätzt, dass dadurch rund 25 000 Unternehmen neu von einer vereinfachten Abrechnung profitieren.

Zweitens will die Verwaltung die Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage von Jahresrechnungen bei der Verrechnungssteuer einschränken: Jahresrechnungen sollen nur noch verlangt werden, wenn tatsächlich Dividenden oder geldwerte Leistungen ausgerichtet wurden. Die bisherige generelle Einreichungspflicht ab einer Bilanzsumme von mehr als CHF 5 Millionen würde damit entfallen. Drittens gilt eine ähnliche Einschränkung für die Emissionsabgabe: Jahresrechnungen werden nur noch auf Verlangen vorzulegen sein.

Weitere Erleichterungen und fiskalische Folgen

Viertens sieht das Paket eine Ausweitung des Meldeverfahrens der Verrechnungssteuer auf weitere Konzernverhältnisse vor, also über die bisherige Mutter-Tochter-Beziehung hinaus. Zudem soll die Befreiung von der Emissionsabgabe bei Sanierungen vereinfacht werden: Das bisherige Gesuchserfordernis entfällt und die bisherige Obergrenze des Inhaberanteils von CHF 10 Millionen wird aufgehoben. Der Bundesrat betont, dass diese Anpassungen die Liquidität der betroffenen Unternehmen verbessern sollen, ohne den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer zu gefährden.

Die Behörden rechnen mit Mindereinnahmen, die hauptsächlich aus dem Wegfall von Verzugszinsen sowie aus nicht zurückgeforderten Verrechnungssteuern entstehen. Gleichzeitig reduziert die Abschaffung der Form.9-Pflicht Routineaufwand und erleichtert die Compliance für Firmen aller Grössen und für international tätige Konzerne. Die ESTV stellt die formelle Änderung dar und verknüpft sie mit dem bereits beschlossenen Entlastungspaket vom 26. November 2025, das insgesamt 28 Massnahmen umfasst.

Bundesrat und ESTV sehen das Vorhaben als Teil einer grösseren Entlastungsstrategie. Die Vernehmlassungen dienen dazu, die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Grundlagen anzupassen. Die erwartete Betroffenheit nennt der Bundesrat explizit: Zusammen mit den Anpassungen bei Verrechnungssteuer und Emissionsabgabe betrifft das Paket rund 45 000 Unternehmen.

Für international relevante Steuertransparenz bleibt ein weiterer Terminkalenderpunkt: Konzernobergesellschaften mussten erstmals einen GloBE Information Return der ESTV bis zum 30. Juni 2026 einreichen.

Der erste internationale Austausch der GIR-Daten für die Steuerperiode 2024 ist bis zum 31. Dezember 2026 vorgesehen, eine Frist, die Firmen und Steuerabteilungen in ihren Compliance-Planungen berücksichtigen müssen.

Related Articles

Die nächsten Termine sind gesetzt: Konzernobergesellschaften lieferten den ersten GIR bis zum 30. Juni 2026, und der erste internationale Datenaustausch der GIR für 2024 ist bis zum 31. Dezember 2026 angesetzt. Ursprünglich berichtet von estv.admin.ch.

Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt.